Allgemeine Einkaufsbedingungen

I. Anwendungs- und Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten, soweit ihnen nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, für sämtliche Rechtsbe-ziehungen der MOLTO LUCE GmbH (Firmenbuch des Landesgerichtes Wels FN 108421v, UID ATU 25093706) einschließlich ihrer verbundenen Unternehmen (in weiterer Folge kurz ML genannt) als Auftraggeber bzw. Besteller von Lieferungen und/oder Leistungen einerseits und ihrem Auftragnehmer/ Lieferant (AN) anderer-seits und bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Rechtsbeziehungen. Ausgenommen davon sind Individualvereinbarungen, die der Schriftform bedürfen und explizit, d.h. ausdrücklich von ML angeboten oder akzeptiert werden müssen.

2. Die jeweils aktuelle Version der AEB sind auf der Homepage von ML unter https://www.moltoluce.com abrufbar. Auf Anforderung des AN sendet ML die AEB dem Kunden zu.

3. Der AN anerkennt diese AEB mit dem Eingehen einer Rechtsbeziehung mit ML durch Auftragsannahme/Bestellannahme sowie nochmals durch Übergabe der bestellten Ware/Erbringung der beauftragten Leistung auch für alle zukünftigen Geschäfte und Lieferabrufe zwischen diesen Vertragsteilen als für ihn verbindlich.

4. Ein, auch nur formularmäßiger, Widerspruch des AN – insbesondere in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen – ist ausdrücklich unbeachtlich. Alle diesen AEB widersprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie entgegen-stehende Regelungen in Auftragsbestätigungen des AN werden für Rechts-geschäfte und für die gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen und bilden keine Vertragsgrundlage. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AN erlangen auch nicht dadurch Gültigkeit, dass ML in Kenntnis dieser ohne weiteren Vorbehalt die Lieferung oder Leistung entgegennimmt, abnimmt oder Zahlungen leistet.

5. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen der vertraglichen Vereinbarungen sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit bzw. Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von ML.

II. Angebote

1. Angebote und Kostenvoranschläge des AN sind für ML stets kostenlos und für den AN verbindlich. Planungs- und Beratungsleistungen des AN sind, wenn nicht anders vereinbart, für ML kostenlos.

2. Der AN hat sich genau an die Anfrage von ML zu halten und im Falle von Abweichungen selbständig und ausdrücklich ML darauf hinzuweisen.

III. Auftragserteilung/Bestellung

1. Bestellungen von ML haben nur dann rechtsverbindlichen Charakter, wenn sie von der Einkaufsabteilung von ML entweder schriftlich oder mittels Datenübertragung per „.pdf“ Dokument erteilt werden. Dies gilt auch für alle Änderungen und/oder Ergänzungen von Bestellungen durch ML.

2. Bestellungen gelten als vom AN angenommen, wenn nicht längstens innerhalb von zwei Werktagen, gerechnet ab Zugang, schriftlich widersprochen wird.

3. Bestellungen sind vom AN innerhalb von zwei Werktagen, gerechnet ab Zugang, mittels schriftlicher Auftragsbestätigung zu bestätigen. Bis zur Übermittlung der Auftragsbestätigung ist ML berechtigt, Bestellungen zu widerrufen. Ein solcher Widerruf ist rechtzeitig, wenn er noch vor Empfang der Auftragsbestätigung abgesendet wurde.

4. Eine von der Bestellung durch ML abweichende Auftragsbestätigung wird von ML nicht anerkannt, auch wenn ML dieser nicht schriftlich widerspricht, es sei denn, ML erklärt sich mit dem neuen Angebot des AN schriftlich einverstanden.

5. ML kann jederzeit Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Der AN verpflichtet sich für den Fall, dass ML Änderungen verlangt, diese zum geforderten Termin durchzuführen. In diesem Fall übernimmt ML die Kosten für die noch nicht geänderten, fertigen Liefergegenstände sowie zugehörige Halbfabrikate und Rohstoffe, jedoch ausschließlich im Rahmen der in der Bestellung oder im Lieferabruf als verbindlich erklärten Fertigungs- und Material-freigabe und nur, sofern diese Bestände vom AN nicht anderweitig verwendet werden können. Der AN ist verpflichtet, diese Mengen, die ML angelastet werden könnten, auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.

6. Ohne schriftliche Aufforderung oder schriftlichem Einverständnis seitens ML darf der AN keine Änderung an den Eigenschaften oder in der Fertigung des Liefergegen-standes durchführen. Dies gilt auch für Liefergegenstände, die in Eigenverant-wortung des AN entwickelt wurden oder für welche der AN gewerbliche Schutzrechte besitzt.

7. Ein Schweigen auf Vorschläge oder Forderungen des AN gilt in keinem Fall als Zustimmung von ML.

8. Muss der AN erkennen, dass eine Bestellung unvollständig ist oder durch die Lieferung/Leistung der von ML verfolgte Zweck nicht erreicht werden kann, so hat der AN hierüber ML umgehend, umfassend und schriftlich zu informieren.

9. Auf allen Dokumenten des AN (Auftragsbestätigung, Lieferschein, Rechnung etc.) sind Bestell-Nr., Artikel-Nr. und Menge, Name des Bestellers, Kostenstelle und Kostenträger (Projekt/PN Nummer) anzuführen. Unvollständige Rechnungen werden neu angefordert und verzögern somit den Zahlungsablauf.

10. Die vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen Kosten für Funktions- und Qualitätsprüfungen, Verpackung, Fracht, Transport und Transportge-nehmigungen mit ein.

11. Preisreduktionen aufgrund von Änderungen am Markt sind in vollem Umfang an ML weiterzugeben.

IV. Lieferung

1. Sofern nicht anders vereinbart und von ML nicht anders in der Bestellung angeführt, gilt als Rechnungs- und Lieferadresse für Bestellungen MOLTO LUCE GmbH, Europastraße 45, A-4600 Wels und DDP (INCOTERMS 2020).

2. Sämtliche von ML gemachten Vorgaben hinsichtlich Beförderungsart, Spediteur und Versandvorschriften sind unbedingt einzuhalten.

3. Wird von ML keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben, so ist zu den jeweils günstigsten Kosten zu versenden. Widrigenfalls sind alle daraus resul-tierenden negativen Folgen und erhöhte Kosten vom AN zu tragen. Mehrkosten für eine zur Einhaltung des Liefertermins etwa notwendige beschleunigte Beförderung sind ebenfalls vom AN zu tragen.

4. Direkte Warenlieferungen seitens des AN an Kunden von ML sind mit der Einkaufsabteilung von ML abzusprechen. ML entscheidet, ob ein Lieferschein des AN verwendet werden kann oder ob der Ware ein Lieferschein von ML beizulegen ist.

5. Vereinbarte Termine, Fristen und Mengen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins und der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei ML.

6. ML ist berechtigt, die die vereinbarten Mengen überschreitenden Lieferungen auf Kosten und Gefahr des AN zurückzusenden.

7. ML ist berechtigt, für vorzeitig gelieferte Ware, mangelhafte Ware, Über-mengen und Retourware Lagerkosten an den AN zu verrechnen.

8. Jeder Lieferung sind die Versandpapiere/Lieferscheine, Versandanzeigen und Packzettel mit genauer Inhaltsangabe beizufügen, welche die jeweilige Bestell-, Material-, Artikel- und Positionsnummer sowie Liefermenge und positions-weise Nettogewichte ausweisen.

9. Der AN hat spätestens mit Lieferung alle erforderlichen Ursprungsnachweise mit vollständigen Angaben vorzulegen. Für die Einholung allfälliger Ausfuhr-genehmigungen ist der AN selbst verantwortlich.

10. Den vereinbarten Liefertermin findet der AN in der Bestellung (bei einem Liefertermin für die gesamte Bestellung im Bestellkopf, bei verschiedenen Lieferterminen in den jeweiligen Einzelpositionen).

11. Teil-, Über- und Unterlieferungen sind nur nach ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch ML gestattet. Die Anlieferung der Waren an den Waren-eingang der Lieferadresse hat zu folgenden Warenübernahmezeiten zu erfolgen:
MO-DO: 07:30 – 12:00 und 13:00 – 17:00
FR: 07:30 – 12:00
Sollte ein von Punkt 1 abweichender Lieferort vereinbart oder in der Bestellung angeführt sein, so sind die jeweils abweichenden Warenübernahmezeiten zu beachten.

12. Der AN haftet für die sachgemäße Verpackung. Verpackungs-vorgaben seitens ML (insbesondere die „Verpackungsvorschrift Profilleisten, Index 1.0, 20.12.2020“ für Profile) hat der AN einzuhalten. Der AN haftet für alle ML aus der schuldhaften Nichtbeachtung dieser Verpackungsvorgaben entstehenden Schäden.

13. ML ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Verpackungen und Umver-packungen auf Kosten und Gefahr des AN zurückzustellen. Sämtliche Verpflich-tungen und Kosten hinsichtlich der Einhaltung von Verpackungsvorschriften sowie der Verpackungssammlung und -entsorgung werden vom AN über-nommen, welcher ML schad- und klaglos hält.

14. Das Eigentum der gelieferten Ware geht mit der Übergabe an ML über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt des AN wird von ML nicht anerkannt.

V. Lieferverzug

1. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung bzw. deren Abnahme durch ML beinhaltet keinen Verzicht auf wie auch immer geartete Ansprüche oder Rechte.

2. Bei erkennbaren Lieferverzögerungen ist ML unverzüglich schriftlich zu verständigen, der ehest mögliche Liefertermin bekannt zu geben und eine dies-bezügliche Entscheidung von ML einzuholen. In diesem Fall wird die Liefer- oder Leistungsfrist nur dann verlängert, wenn dies von ML ausdrücklich schriftlich anerkannt wurde.

3. Verursachen verspätete Liefertermine des AN bei ML kundenseitige Stornierungen, so behält sich ML vor, die Ware auf Kosten des AN zu retournieren.

4. Sollte die Ware vor dem vereinbarten Liefertermin (Punkt IV.10.) geliefert werden, so zählt als Valutadatum der vereinbarte Liefertermin.

5. ML ist berechtigt, bei verspäteter Lieferung oder Leistungserbringung des AN eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe von 1% des Bruttoauftrags-wertes pro angefangenen Werktag, höchstens jedoch 10% des Bruttoauftrags-wertes, zu verlangen bzw. einzubehalten. Die Geltendmachung weitergehenden Schadenersatzes in der die Vertragsstrafe übersteigenden Höhe bleibt davon unberührt und ML vorbehalten.

6. ML behält sich das Recht vor, bei Lieferverzug ohne Setzung einer Nachfrist die verspätete Lieferung abzulehnen und von der Bestellung ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass der AN Anspruch auf Schadenersatz hätte.

7. Im Falle von bereits erfolgten Teillieferungen behält sich ML das Recht vor, bei wiederholten Lieferverzögerungen vom gesamten Vertrag zurückzutreten.

8. Im Falle eines vom AN zu vertretenden Verzugs ist ML nach Ablauf einer von ML gesetzten Nachfrist berechtigt, Schadenersatz statt der Lieferung/ Leistung zu verlangen bzw. sich von Dritten auf Kosten des AN Ersatz zu beschaffen.

VI. Gewährleistung, Schadenersatz, Haftung

1. Der AN leistet Gewähr dafür, dass die Lieferung der vereinbarten Qualität und Quantität entspricht. Der AN verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

2. Für sämtliche Lieferungen trägt der AN bis zur Übernahme durch ML die volle Verantwortung. Die Beschädigung einer Sendung wird dem AN sofort nach Feststellen des Schadens bekanntgeben. Beim Feststellen von Material-fehlern, die sofort oder erst bei der Verwendung zutage treten, behält sich ML eine Rücksendung vor.

3. ML behält sich das Recht vor, Mängel – auch durch Dritte zu Lasten des AN – zu beseitigen oder angemessenen Preisnachlass zu verlangen. Als Nachfrist für Mängelbehebungen durch den AN oder über dessen Auftrag gelten 3 Wochen als angemessen. Entstehende Kosten durch Inanspruchnahme Dritter, durch Schadenersatzansprüche seitens der Kunden von ML sowie durch erhöhten Aufwand für ML, die durch mangelhafte Lieferung des AN verursacht wurden, erkennt der AN ausdrücklich als Regressansprüche von ML an. Für über die Gewähr-leistung hinausgehende Schäden wie insbesondere Mangelfolge-schäden (Montage, Hebevorrichtungen, Gerüste, usw.) haftet der AN ebenso. Der Schadenersatz verjährt erst nach 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.

4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Übernahme der Ware durch den Endkunden von ML oder bei Verwendung im Werk ab Wareneinsatz.

5. Mängel sind vorrangig durch Verbesserung oder Austausch zu beseitigen. Ist dies nicht möglich, so kann ML Preisminderung oder Wandlung verlangen.

VII. Rechnungslegung, Leistungsnachweis, Zahlung

1. Der AN darf die Rechnung an ML erst nach der vollständigen Lieferung der Ware, der vollständigen Leistungserfüllung bzw. erfolgter Abnahme (falls eine Abnahme vereinbart wurde) sowie nach Vorlage aller vertragsrelevanten Dokumente legen.

2. Rechnungen des AN sind in einfacher Ausfertigung unter Beifügung des von ML gefertigten Lieferscheines an die in Punkt IV.1. dieser AEB angeführte Adresse und jedenfalls auch per E-Mail an invoice@moltoluce.com zu übermitteln und haben stets die umsatzsteuerlichen Vorschriften zu erfüllen.

3. Der AN verpflichtet sich, an elektronischen Bestell-, Auftrags- und/oder Rechnungsabwicklungen von ML teilzunehmen.

4. Zahlungen erfolgen seitens ML innerhalb von 30 Tagen netto nach Erfüllung aller in der Bestellung/im Auftrag festgelegten Bedingungen und nach Rech-nungseingang, je nachdem welcher Zeitpunkt später eintritt.

5. Zur Zahlungsfrist ist eine siebentägige Respirofrist hinzuzuzählen, innerhalb der Zahlungen einvernehmlich als pünktlich angesehen werden und, falls ein Skonto vereinbart wurde, auch zum Skontoabzug berechtigen.

6. Wenn ein Skonto vereinbart wurde, so ist ML auch bei einer Aufrechnung bzw. bei Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes zum Skontoabzug berechtigt, wenn die Erklärung der Aufrechnung bzw. die Geltendmachung des Zurückbe-haltungsrechtes innerhalb der Skontofrist erfolgt.

7. Die Zahlung kann nach Wahl von ML mittels Banküberweisung, Scheck oder Wechsel erfolgen und bedeutet kein Anerkenntnis der Ordnungsmäßigkeit von Leistungs- und/oder Lieferumfang.

8. Im Falle von vereinbarten Anzahlungen hat der AN eine abstrakte und unwiderrufliche Bankgarantie eines erstklassigen inländischen Bank-institutes in Höhe der vereinbarten Anzahlungen vorzulegen, wofür ML keine Kosten entstehen dürfen. Die Anzahlung erfolgt 30 Tage nach Erhalt der Anzahlungs-rechnung und der diesbezüglichen Besicherung.

9. Bei Lieferungen gegen Fremdwährungen ist ML in jedem Fall berechtigt, zum Fälligkeitstag ein Wahlrecht derart auszuüben, dass ML die Forderung in Euro oder in der ursprünglich zugrunde gelegten Fremdwährung zum Wechselkurs im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses leisten kann.

VIII. Geheimhaltung

1. Der AN verpflichtet sich, alle nicht öffentlich bekannten kaufmännischen und technischen Informationen und Unterlagen, die ihm durch die Geschäftsbe-ziehung mit ML bekannt werden, als Geschäftsgeheimnisse stets vertraulich und geheim zu behandeln.

2. Der AN darf ML nur mit Zustimmung von ML Dritten gegenüber als Referenz benennen.

3. Soweit ML dem AN Unterlagen (Zeichnungen, Pläne, Muster etc.) zur Verfügung stellt, werden Urheberrechte bzw. gewerbliche Schutzrechte an diesen Unterlagen von ML nicht überlassen oder zur Benutzung überlassen.

4. Der AN hat von ML überlassene Unterlagen auf deren Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und allfällige Zweifel von sich aus an ML schriftlich zu melden.

5. Von ML überlassene Unterlagen dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden und sind spätestens bei Beendigung der Geschäftsbeziehung an ML zurückzustellen.

6. Die Vertraulichkeit der Unterlagen, Geschäftsgeheimnisse und Schutzrechte von ML und das Zustimmungserfordernis zur Referenznennung von ML gilt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung uneingeschränkt weiter.

7. Der AN hat die Geheimhaltungsverpflichtungen gemäß diesen Punkt VIII. auf Vorlieferanten und Subunternehmer zu überbinden. ML ist berechtigt, jederzeit Kontrollen des Fertigungsstandes und der Qualität beim AN oder dessen Sub-unternehmer und Vorlieferanten vorzunehmen.

8. Zwischen ML und den Vorlieferanten bzw. Subunternehmern des AN entsteht keinerlei Rechtsverhältnis. Der AN haftet für die Auswahl und das Verschulden seiner Vorlieferanten und Subunternehmer.

9. Der AN bestätigt, keine unzulässigen Wettbewerbsabsprachen zu treffen und allfällige Compliance Richtlinien von ML einzuhalten.

IX. Produkthaftung

1. Der AN garantiert für einen Zeitraum von 15 Jahren ab Vertragserfüllung die Verfügbarkeit von Nach-, Ersatz- und Verschleißteilen zu marktüblichen Preisen.

2. Der AN haftet dafür, dass der Liefer- und Leistungsumfang jenem Ver-wendungszweck entsprechen, welcher dem AN bekannt war oder bekannt sein musste.

3. Wenn ML auf Grund eines fehlerhaften Produktes im Sinne der Produkt-haftungsvorschriften von Dritten in Anspruch genommen wird, hat der AN sowohl diesen als auch ML schad- und klaglos zu halten.

4. Der AN ist verpflichtet, alle zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der von ihm gelieferten Produkte erforderlichen Unterlagen wie Bedienungs- und Montage-anleitung, Zertifikate, etc. unaufgefordert mitzuliefern.

X. Gesetzesrecht

1. Sollten diese AEB in einzelnen Punkten den gesetzlichen Vorschriften wider-sprechen, gelten die übrigen Vereinbarungen als fortwirkend. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck ermöglicht.

2. Soweit nicht durch diese AEB gesonderte Vereinbarungen getroffen werden, gelten die Vorschriften des ABGB und des UGB.

3. ML behält sich eine jederzeitige Änderung dieser AEB vor. Änderungen gelten ab deren Mitteilung an den AN für alle danach begründeten Rechtsbeziehungen zwischen ML und dem AN.

4. Der AN verpflichtet sich, ML bei einem Rechtsstreit mit einem Dritten, für den u. U. auch die besonderen Verbraucherschutzbestimmungen gelten, insbesondere im Zusammenhang mit Garantie-, Gewährleistungs- und Produkthaftungsfällen, bestmöglich zu unterstützen.

5. Sollte der AN gegen das Verbot von unzulässigen Preisabsprachen verstoßen und ML daraus seine Ansprüche geltend machen, so verzichtet der AN jedenfalls auf den Einwand der Verjährung.

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

1. Als Erfüllungsort gilt ausschließlich der Sitz von ML in WELS als vereinbart. Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis gilt das sachlich zuständige Gericht in WELS als vereinbart.

2. Auf alle Fragen der Auslegung dieser AEB sowie aller von ML mit dem AN abgeschlossenen Verträge und der Erfüllung der, in diesen geregelten Rechte und Pflichten ist ausschließlich formelles und materielles österreichisches Recht unter ausdrücklichem Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) und sonstiger Verweisungsnormen anzuwenden.

XII. Datenschutz

Der AN stimmt zu, dass seine Daten, die seitens ML im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung mit dem AN erlangt werden, im Sinne der DSGVO von ML gespeichert und verarbeitet werden. Als Adresse für Angelegenheiten des Datenschutzes gilt A-4600 Wels, Europastraße 45. Die Datenschutzerklärung von ML gemäß Datenschutz-Grundverordnung (EU) ist auf der Homepage von ML https://www.moltoluce.com hinterlegt.


Wels, April 2021

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