ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

I. Anwendungs- und Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten, soweit ihnen nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, für sämtliche Rechtsbeziehungen der MOLTO LUCE GmbH (Firmenbuch des Landesgerichtes Wels FN 108421v, UID ATU 25093706) einschließlich ihrer verbundenen Unternehmen einerseits (in weiterer Folge kurz ML) und ihren Kunden (Käufer, Besteller, Auftraggeber, Interessent, etc.) andererseits und bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Rechtsbeziehungen. Ausgenommen davon sind Individualvereinbarungen, die der Schriftform bedürfen und explizit, d.h. ausdrücklich von ML angeboten oder akzeptiert werden müssen.

2. Die jeweils aktuelle Fassung der AGB ist auf der Homepage von ML unter https://www.moltoluce.com abrufbar. Auf Anforderung des Kunden sendet ML die AGB dem Kunden zu.

3. Die Kunden anerkennen diese AGB mit dem Eingehen einer Rechtsbeziehung mit ML durch Auftragserteilung oder Entgegennahme der Auftragsbestätigung sowie nochmals durch Entgegennahme der Lieferung auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen diesen Vertragsteilen als für sie verbindlich.

4. Ein, auch nur formularmäßiger, Widerspruch des Kunden – insbesondere in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen – ist ausdrücklich unbeachtlich. Allen entgegenstehenden und diesen AGB von ML widersprechenden Bedingungen der Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

5. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen der vertraglichen Vereinbarungen sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit bzw. Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von ML. Offenbare Schreib- und Rechenfehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Preislisten, Produktbeschreibungen, Prospekte, Pläne etc. können von ML jederzeit berichtigt werden.

6. ML schließt seine Verträge grundsätzlich mit Unternehmen ab. Soweit ML Verträge mit Verbrauchern abschließt, gelten diese AGB ebenfalls, soweit diesen nicht zwingende Bestimmungen des Verbraucherrechts entgegenstehen.

II. Angebot

1. Angebote von ML sind stets freibleibend und unverbindlich. Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich, den Auftrag an ML auf Grundlage des Angebotes von ML zu erteilen (Auftragsangebot).

2. ML ist berechtigt, das Auftragsangebot innerhalb von 8 Tagen nach Eingang des Auftrages ohne Angabe von Gründen schriftlich abzulehnen.

3. Die Auftragsannahme erfolgt durch Übermittlung einer Auftragsbestätigung durch ML an den Kunden, spätestens jedoch mit Lieferung (ab Werk) oder Meldung der Versandbereitschaft. Der Inhalt der Auftragsbestätigung von ML, sollte dieser von der Bestellung abweichen, gilt als vereinbart, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Woche nach Empfang schriftlich widersprochen hat.

4. Die in Katalogen, Prospekten und ähnlichen Unterlagen enthaltenen Angaben sowie sonstige schriftliche oder mündliche Äußerungen von ML sind nur maßgeblich, wenn diese dem Vertrag ausdrücklich zugrunde gelegt werden. Bei Abweichungen gelten im Zweifel das Angebot bzw. die Auftragsbestätigung.

5. Alle Angaben in Katalogen, Preislisten und Zeichnungen von ML sowie Gewichts- und Maßangaben sind sorgfältig erstellt. Dennoch sind Irrtümer, Konstruktions- und Maßänderungen nicht ausgeschlossen. Für diese wird von ML keine Haftung übernommen.

6. Sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, sind Planungen, Bemusterungen, Materialprüfungen und Kostenvoranschläge unverbindlich und kostenpflichtig. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen von mehr als 15% ergeben, wird ML den Kunden unverzüglich verständigen. Bei unvermeidlichen Kostenüberschreitungen von unter 15% kann eine Verständigung unterbleiben.

7. Pönalevereinbarungen zu Lasten von ML bedürfen der schriftlichen Zustimmung der vertretungsbefugten Personen von ML.

8. Ausführungsunterlagen wie z.B. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und Ähnliches stets geistiges Eigentum von ML und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb etc. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Zurverfügungstellung einschließlich das auch nur auszugsweise Kopieren bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von ML. Derartige Unterlagen sind über Aufforderung von ML, spätestens jedoch bei Beendigung der Geschäftsbeziehung, an diese zurückzustellen.

9. Der Kunde hält ML für Verletzungen von Schutzrechten durch Herstellung der Leistungsgegenstände nach seinen Angaben schad- und klaglos.

10. Dauerschuldverhältnisse gelten für die im Vertrag festgelegte Dauer und können von ML, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, am Ende eines Vertragsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, kann ML das Dauerschuldverhältnis jederzeit ohne Entschädigungspflicht fristlos kündigen.

11. Die Bestimmungen in den §§ 9 und 10 E-Commerce-Gesetz in der jeweils geltenden Fassung sind nicht anzuwenden.

III. Lieferung

1. Enthält die mit dem Kunden getroffene Vereinbarung keine Angaben, so gilt EXW INCOTERMS 2020 (ab Werk/Lager) als vereinbart. Mit der Lieferung EXW gelten gelieferte Waren als abgenommen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Verschlechterung geht mit Lieferung EXW oder bei Annahmeverzug des Kunden auf diesen über.

2. Der Lauf der Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte: - Datum der Auftragsbestätigung; - Datum der Erfüllung aller dem Kunden obliegenden technischen, kauf-männischen und sonstigen Voraussetzungen; - Datum, an dem ML eine, vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält.

3. Sofern ML nicht die Versendung übernommen hat, ist für die fristgerechte Lieferung die Anzeige der Versandbereitschaft maßgeblich.

4. Die Ware gilt auch dann als geliefert, wenn sie zum Liefertermin nach Meldung der Versandbereitschaft durch ML nicht unverzüglich abgerufen wird.

5. Von ML angegebene Lieferfristen sowie allenfalls vereinbarte Liefertermine sind stets unverbindlich. Im Falle jeder Lieferverzögerung ist der Kunde verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zu gewähren. ML ist zu Teillieferungen berechtigt.

6. Die Lieferfristen verlängern sich insbesondere auch bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, gleichgültig ob diese in unserem Betrieb oder bei unseren Unterlieferanten eintreten, wie z.B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Störungen der Transporte, höhere Gewalt etc.

7. ML ist berechtigt, jederzeit die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen auszusetzen oder zu hemmen, wenn sich nach dem Vertragsabschluss herausstellt, dass der Kunde einen wesentlichen Teil seiner Pflichten insbesondere aus folgenden Gründen nicht erfüllen wird: (i) wegen eines schwerwiegenden Mangels seiner Fähigkeiten, den Vertrag zu erfüllen, (ii) wegen eines schwerwiegenden Mangels seiner Kreditwürdigkeit oder (iii) wegen seines Verhaltens bei der Vorbereitung der Erfüllung oder bei der Erfüllung des Vertrages oder der vorangehenden Verträge.

8. Schadenersatzansprüche aufgrund von verspäteten Lieferungen sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Zudem verzichtet der Kunde auf sämtliche weitere Ansprüche infolge verspäteter Lieferung. Auch Pönaleforderungen sind ausdrücklich ausgeschlossen.

9. Die Verpackung erfolgt nach fach- und handelsüblichen Gesichtspunkten. Die Entsorgung von Verpackungsmaterial geht zu Lasten des Kunden.

10. Nicht vorgesehene Kosten bei der Lieferung an den Kunden wie z.B. Kosten einer Zwischenlagerung, zusätzliche Transportkosten, etc., gehen zu Lasten des Kunden.

11. ML Produkte werden in der Regel – als Markenprodukte – mit einem Markenzeichen geliefert. Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

12. Bei vereinbarten Lieferungen an den Kunden - bestimmt ML die Art des Versandes, - ist ML berechtigt, die Ware in Teilsendungen zu liefern, - erfolgt die Lieferung ebenerdig oder auf Rampe, - stellt der Kunde die zum Ausladen notwendigen Personen auf seine Kosten zur Verfügung, - gilt die Unterschrift eines Arbeitnehmers des Kunden als Bestätigung dafür, dass die Ware vollständig und frei von sichtbaren Schäden ist, und - reist die Ware auf Gefahr und Risiko des Kunden (Beschädigung, Zerstörung, Verlust, etc.) und ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs die Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder die vom Kunden namhaft gemachte Person.

IV. Preise

1. Alle Preise verstehen sich in Euro exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Sollte ein Kunde dennoch an ML eine Überweisung in einer Fremdwährung tätigen, ist jener Betrag zur Anweisung zu bringen, der dem Rechnungsbetrag in Euro zuzüglich anfallender Konvertierungsspesen bzw. sonstiger Kosten in diesem Zusammenhang entspricht.

2. Die von ML angegebenen Preise verstehen sich EXW (ab Werk/Lager) INCOTERMS 2020 und - wenn für einzelne Spezialprodukte nicht anderes vereinbart wird - ohne Montage und einschließlich Verpackung.

3. Bei Lieferungen gegen Fremdwährungen ist ML in jedem Fall berechtigt, zum Fälligkeitstag ein Wahlrecht derart auszuüben, dass ML die Forderung in Euro oder in der ursprünglich zugrunde gelegten Fremdwährung begehren kann.

4. Steuern, Vertragsgebühren, Aus-, Ein- und Durchführungsgebühren, Zoll und Zollspesen, behördliche Kommissionsgebühren und dergleichen trägt der Kunde. Diesbezüglich ist auch der Kunde für die Beibringung von allenfalls notwendigen Zertifizierungen, Bestätigungen und/oder Einfuhrdokumenten, welcher Art auch immer, verantwortlich und trägt die Kosten dafür.

5. Die Preise von ML sind nach den im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung in Geltung stehenden Lohn- und Materialkosten erstellt. Erhöhen sich diese nachträglich, ist ML berechtigt, Anpassungen vorzunehmen und diese dem Kunden zu verrechnen. Dies gilt auch bei anderen von ML unbeeinflussbaren Änderungen durch Steuern, Zölle oder Transporttarife.

6. Die endgültige Preisberechnung erfolgt aufgrund der am Tage der Lieferung gültigen bzw. vereinbarten Rabatte. Die Rabattgewährung erfolgt nur für den Fall, dass ML den vereinbarten Kaufpreis nicht gerichtlich (Klage, Exekution, usw.) einfordern muss. Die Kalkulationen des Angebotes gelten nur bei Bestellung der gesamten angebotenen Ware bzw. Menge.

7. Einmal eingeräumte Rabatte und Skonti gelten nur für das jeweilige Geschäft und begründen keinen Rechtsanspruch für Folgegeschäfte. Sonderkonditionen, die im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gewährt werden, gelten bis auf Widerruf durch ML.

8. Jedenfalls gelten die vereinbarten Preise maximal zwei Monate ab Angebotslegung durch ML.

V. Zahlungsbedingungen

1. Rechnungen von ML sind im Zeitpunkt der Lieferung, spätestens aber im Zeitpunkt der Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Bei datumsmäßig festgestellter Fälligkeit muss der Betrag bereits auf dem seitens ML bekanntgegebenen Konto eingelangt sein. Bei Verbrauchergeschäften reicht der Überweisungsauftrag am Fälligkeitstag.

2. Bei Auftragserteilung sind 50% der Auftragssumme als Anzahlung fällig. Für den Fall, dass der Kunde vor Fertigung der bestellten Ware vom Vertrag zurücktreten möchte oder es aus sonstigen Gründen, die nicht ML zuzurechnen sind, zur Nichterfüllung kommt, gilt der angezahlte Betrag als zu Gunsten von ML verfallen.

3. Im Falle des Zahlungsverzuges ist ML berechtigt, ab dem Fälligkeitsdatum Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Österr. Nationalbank, mindestens jedoch 12% p.a., zu verrechnen.

4. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf die ältesten Forderungen, dabei zuerst auf bereits entstandene Kosten (Mahnungen, Evidenzhaltung, Inkasso etc.), sodann auf bereits aufgelaufene Zinsen und zuletzt auf das offene Kapital angerechnet.

5. ML ist nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks entgegenzunehmen. Falls ML jedoch derartige Papiere annimmt, so geschieht dies nur zahlungshalber und nur gegen Vergütung der anfallenden Diskont- und Inkassospesen durch den Kunden. Dies wird von ML auch nicht als Barzahlung angesehen, weshalb Kassaskonto nicht gewährt werden kann. Eine Verschiebung der ursprünglich vereinbarten Fälligkeiten erfolgt mit der Übernahme der Papiere durch ML nicht. ML ist jederzeit berechtigt, gegen Rückgabe dieser Papiere den noch ausstehenden Betrag zu verlangen.

6. Vor vollständiger Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugs-zinsen, sonstiger Spesen und Kosten ist ML zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Ist der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so kann ML für noch ausständige Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungszieles bare Zahlung vor Ablieferung der Ware verlangen.

7. Werden ML Umstände bekannt, wonach sich die Vermögensverhältnisse des Kunden verschlechtert haben bzw. gefährdet sind, ist ML berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen nach eigener Wahl zu verlangen.

8. Bei Verzug mit einer fälligen Zahlung werden sämtliche anderen noch nicht fälligen Forderungen sofort fällig, z.B. auch eventuell laufende Wechsel.

9. Kommt der Kunde einer Zahlungsaufforderung nicht nach, ist ML berechtigt, die im Eigentum von ML stehenden Waren zurückzubehalten, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist, oder vom Vertrag zur Gänze oder zum Teil unter Wahrung der Rechte bzw. Ansprüche von ML, insbesondere auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung, zurückzutreten.

10. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen aufgrund von Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen, von ML nicht anerkannten Gegenansprüchen, zurückzubehalten. Eine Aufrechnung durch den Kunden mit Gegenforderungen des Kunden gegen Forderungen von ML ist ausgeschlossen.

11. Alle Beanstandungen von Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum schriftlich anzubringen, andernfalls gelten Rechnungen als anerkannt. Wünscht der Kunde von der Auftragsbestätigung abweichende Änderungen des Rechnungstextes, bleibt die ursprüngliche Fälligkeit bestehen.

12. In „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ der Kunden ausgesprochene Zessionsverbote und alle sonstigen, die Zession von Forderungen betreffenden Vertragsbedingungen werden von ML nicht anerkannt und sind für ML nicht verbindlich.

13. ML behält sich das Recht vor, die im Zusammenhang mit dem Auftrag und/oder Lieferung entstandenen Forderungen unabhängig von der Fälligkeit an Dritte abzutreten (z.B. Factoring). Gegenstand der Abtretung können alle im Vertrag genannten Forderungen aus Warenlieferung und Leistungen aus dem Geschäfts-betrieb von ML samt allen Nebenrechten und dem vorbehaltenen Eigentum sein. Ebenso behält sich ML das Recht vor, fällige Kaufpreisforderungen an Dritte zu verpfänden.

VI. Annahmeverzug

1. Der Kunde ist verpflichtet, die von ML zur Verfügung gestellten Lieferungen und Leistungen anzunehmen.

2. Nimmt der Kunde die Ware ganz oder teilweise nicht an, ohne dass ML ein Verschulden trifft, ist ML dennoch berechtigt, die volle Auftragssumme zu verlangen, und der Kunde verpflichtet, diese entsprechend dem abgeschlossenen Vertrag zu leisten.

3. Befindet sich der Kunde im Annahmeverzug, so ist ML berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden entweder bei ML oder bei einem Dritten einzulagern. Davon unberührt bleiben die Rechte von ML i.S. der §§ 373 ff UGB.

4. Die Haftung von ML für die Verschlechterung oder den Untergang von bei ihr gelagerter Ware ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

5. Der Kaufpreis ist nach Ablauf der Abholungsfrist jedenfalls zur Zahlung fällig.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebengebühren (Zinsen, Kosten, etc.) Eigentum von ML.

2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch für alle Forderungen, die ML aus anderen Lieferungen gegen den Kunden noch zustehen, bestehen.

3. Der Kunde darf die, im Eigentum von ML stehende Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterveräußern und nur unter Aufrechterhaltung des Eigentumsvorbehaltes von ML. Andere Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Sicherungsübereignungen oder Verpfändungen, sind ausgeschlossen und machen den Kunden schadenersatzpflichtig.

4. Der Kunde tritt hiermit zur Sicherung sämtlicher Forderungen von ML aus dem Auftrag alle seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, auch wenn diese verarbeitet, umgebildet oder vermischt wurde, schon jetzt zur Sicherung und Befriedigung an ML ab und verpflichtet sich, auf Verlangen von ML die Namen der Schuldner sowie die Beträge der Forderungen gegen diese mitzuteilen sowie alle für die Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und den (Dritt-)Schuldnern die erfolgte Abtretung anzuzeigen. Der Kunde ist verpflichtet, sofort mit Entstehen der an ML abgetretenen Forderungen entsprechende Vermerke in seinen Büchern bzw. auch seinen Fakturen anzubringen.

5. Der Kunde verpflichtet sich, dem Finanzamt gebührenpflichtige Rechtsgeschäfte anzuzeigen sowie anfallende Rechtsgeschäftsgebühren zu tragen.

6. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen oder den, sich aus dem Eigentumsvorbehalt von ML ergebenden Verpflichtungen nicht oder nicht recht-zeitig nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen ein gerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet, so werden sämtliche ML zustehenden Forderungen gegen den Kunden zur Zahlung fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Wird die gesamte Restschuld nicht sofort gezahlt, so ist ML berechtigt, die sofortige Herausgabe ihrer Ware unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechtes zu verlangen.

7. Alle durch die Wiederinbesitznahme der Ware entstehenden Kosten trägt der Kunde. ML ist unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Kunden berechtigt, die wieder in Besitz genommene Ware anderweitig bestmöglich zu verwerten. Der Erlös nach Abzug der Kosten einschließlich der Verwertungskosten wird dem Kunden auf seine Gesamtschuld gutgebracht, ein eventueller Übererlös wird ihm ausgezahlt.

8. Werden die Waren von dritter Seite gepfändet, so ist der Kunde verpflichtet, dem Vollstreckungsbeamten vom Eigentumsvorbehalt von ML Kenntnis zu geben und ML durch Einschreibbrief von der Pfändung zu benachrichtigen. Etwaige Kosten für die Intervention trägt der Kunde. Rückbehaltungsrechte und Aufrechnungen sind ausgeschlossen. Die Zurücknahme der Ware gilt für sich allein nicht als Rücktritt vom Vertrag, sondern ist hierfür noch eine gesonderte Erklärung erforderlich.

9. Die Be- und Verarbeitung von Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag von ML. Erfolgt eine Verarbeitung der Vorbehaltsware, so erwirbt ML an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von ML gelieferten Ware. Dasselbe gilt, wenn Vorbehaltsware mit anderen, ML nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt wird. Der Kunde verwahrt das (Mit-)Eigentum von ML unentgeltlich.

VIII. Reklamationen, Gewährleistungen und Schadenersatz

1. ML leistet dafür Gewähr, dass die Lieferung der in der mit dem Kunden getroffenen Vereinbarung festgelegten Qualität entspricht.

2. Enthält die, mit dem Kunden getroffene Vereinbarung zur Qualität der Ware keine Angaben, so gilt eine durchschnittliche, normgemäße Qualität. Für produktions- und materialbedingte Abweichungen in den Farbnuancen wird keine Gewähr geleistet.

3. Die Ware ist bei Übernahme unverzüglich auf offensichtliche, äußerlich erkennbare Transportschäden zu prüfen. Dabei festgestellte mögliche Transportschäden sind am Frachtdokument / Lieferschein zu vermerken, vom Frachtführer schriftlich zu bestätigen und MOLTO LUCE unverzüglich schriftlich zu melden. Verdeckte Transportschäden sind binnen sieben Tagen ab Lieferdatum schriftlich zu rügen. Eine Verletzung dieser Obliegenheiten führt zum Verlust sämtlicher Ansprüche wegen Transportschäden.

4. Mängelrügen allgemeiner Art müssen innerhalb von acht Kalendertagen ab Lieferdatum, Mängelrügen über Fabrikations- oder Materialfehler spätestens innerhalb eines Monats ab Lieferdatum erhoben werden. Jede spätere Mängelrüge führt zum Verlust sämtlicher Ansprüche, insbesondere aus dem Titel der Gewährleistung, des Schadenersatzes und des Rechtes auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln.

5. Die Beweislastumkehr der Bestimmung des § 924 ABGB, wonach ML innerhalb der ersten sechs Monate ab Lieferung beweispflichtig ist, wird im Geschäftsverkehr mit Unternehmern ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Übergabe/Lieferung. Sollte ML zur Behebung eines Mangels verpflichtet sein, beträgt die Gewährleistung für den behobenen Mangel sechs Monate ab Mängelbehebung.

6. Solange die Verbesserung der Leistung oder ein Nachtrag des Fehlenden durch ML möglich ist, ist der Kunde nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung von ML berechtigt, die Ware zurück zu senden und vom Vertrag zurückzutreten. Für retournierte Waren hat der Kunde 20% Bearbeitungsgebühr zu tragen. Die beanstandeten Artikel sind auf Kosten des Kunden an ML zur Prüfung einzusenden.

7. Wenn die Prüfung Fabrikationsfehler oder Materialfehler feststellt, wird nach Ermessen von ML entweder Ersatz geleistet oder eine Gutschrift erstellt. Selbst wenn der Käufer nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen berechtigt wäre, Preisminderung und/oder Wandlung zu begehren, können diese Gewährleistungsbehelfe von ML durch Verbesserung (Reparatur oder Nachtrag des Fehlenden) oder Austausch abgelöst werden. Ausgenommen sind hiervon Leuchtmittel und elektr. Verschleißteile. Für diese wird die Gewährleistung gänzlich ausgeschlossen. Darüberhinausgehende Ersatzansprüche, insbesondere solche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden (wie Gewinnentgang, Produktionsausfall, Ein u. Ausbau, Hebevorrichtungen, Gerüste, etc.), sind ausgeschlossen und gehen zu Lasten des Kunden.

8. Der Gewährleistungsanspruch erlischt bei Veränderung, Verarbeitung, Ummontage oder unsachgemäßer Behandlung der gelieferten Ware.

9. Für Kosten einer durch den Kunden selbst vorgenommenen Mängelbehebung hat ML nicht aufzukommen.

10. Eine Rücknahme von Sonderangeboten, Sonderkonstruktionen und nicht serienmäßigen Teilen durch ML ist ausgeschlossen.

11. Die Anwendung des besonderen Rückgriffsrechtes gemäß § 933b ABGB wird bei Unternehmergeschäften ausgeschlossen.

12. Die Anfechtung des Vertrages zwischen ML und dem Kunden wegen Verkürzung über die Hälfte gemäß § 934 ABGB wird zu Lasten des Kunden ausgeschlossen, soweit es sich bei diesem um einen Unternehmer handelt.

13. ML ist wegen einer Verletzung der vertraglich übernommenen oder einer nach dem Gesetz bestehenden Verpflichtung nur dann zum Schadenersatz verpflichtet, wenn ML Vorsatz oder grobes Verschulden trifft. Ausgenommen von dieser Freizeichnung ist die Haftung für Personenschäden. Eine Haftung ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn ein Schaden auf Handlungen oder Unterlassung von ML nicht zurechenbaren Personen, insbesondere Arbeiten anderer Professionisten, zurückzuführen ist.

14. Ausgeschlossen werden Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns sowie Ansprüche auf Ersatz des Aufwandes für Betriebsunterbrechung, Produktionsausfalls oder mittelbarer Schäden wegen der Lieferung vertragswidriger Ware. Die Haftung für Vermögensschäden ist ausgeschlossen, sofern ML lediglich leichtes Verschulden trifft.

15. Der Anspruch auf Schadenersatz erlischt jedenfalls mit der Be- oder Verarbeitung der Lieferung oder deren Weiterverkauf, ohne dass ML Gelegenheit zur Prüfung der Vertragswidrigkeit gegeben wurde. Etwaige Haftungs- oder Regressansprüche sind darüber hinaus betraglich mit € 20.000,00 beschränkt und verjähren binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der ersten Kenntnisnahmemöglichkeit des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen.

16. Für Schadenersatzansprüche des Kunden, die sich auf die Mangelhaftigkeit der Sache selbst stützen (Ersatzansprüche für Mangelfolgeschäden werden ausdrücklich ausgeschlossen), wird § 1298 ABGB abbedungen.

17. Bei jeglichem Verstoß gegen Montage- und/oder Bedienungsanleitungen erlöschen alle Ansprüche aus Garantie, Gewährleistung und Schadenersatz und ist ML von jeglicher Haftung befreit.

IX. Garantie auf LED Produkte der Marke „MOLTO LUCE“

1. ML garantiert gemäß der jeweils geltenden Fassung der Garantiebestimmungen (Molto Luce Garantiebestimmungen 2022/01), dass LED Produkte der Marke „MOLTO LUCE“ bei bestimmungsgemäßem Gebrauch während des Garantiezeitraums von 5 Jahren ab Lieferdatum oder der in den Produkt- und Anwendungs-Spezifikationen (Datenblatt) angeführten Lebensdauer in Betriebsstunden (je nachdem, welcher Zeitraum früher endet) frei von Fabrikations- und Materialfehler sind.

2. Die Gewährleistungsrechte des Kunden (Punkt VIII.) bleiben unverändert aufrecht und bestehen neben dieser Garantie. Die Garantie ist gegenüber einer Haftung aus anderen rechtlichen Gründen subsidiär und gilt insbesondere nicht für Produktausfälle, die bereits im Rahmen der Gewährleistung durch Austausch, Reparatur oder Preisminderung behoben wurden.

X. Produkthaftung

Für den Fall, dass es sich bei dem Kunden um keinen Endabnehmer handelt, gilt, dass Regressforderungen des Kunden gegenüber ML im Sinne des § 12 PHG ausgeschlossen sind, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler von ML zu verantworten oder zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

XI. Rücktrittsrecht des Kunden

1. Ist der Kunde Verbraucher, steht ihm das Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG, § 3a KSchG und § 11 FAGG zu.

2. Jeglicher sonstige Rücktritt ist, sofern er nicht auf einem gesetzlichen Anspruch beruht, nur unter besonderen Bedingungen und mit schriftlicher Zustimmung von ML möglich.

XII. Schriftstücke (z.B. Fakturen, Ablehnung des Vertrages etc.)

Schriftstücke, die dem Kunden an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift übersandt werden, gelten in jedem Fall als zugegangen, es sei denn, der Kunde hat ML eine Änderung schriftlich bekannt gegeben.

XIII. Kostenvoranschläge

Kostenvoranschläge sind unverbindlich, es sei denn, das Gegenteil wird ausdrücklich schriftlich vereinbart. Für die Erstellung von verbindlichen Kostenvoranschlägen hat der Kunde das vereinbarte, jedenfalls aber ein angemessenes Entgelt zu bezahlen.

XIV. Handelsvertreter, Inkasso

1. Bei den Kunden von ML handelt es sich um keine Handelsvertreter gemäß dem oder analog zum Handelsvertretergesetz (BGBL. Nr.88/1993 in der jeweils geltenden Fassung). ML betraut die Kunden weder mit der Vermittlung noch mit dem Abschluss von Geschäften, weder im Namen noch auf dessen Rechnung. ML erteilt den Kunden ausdrücklich keine Ermächtigung, Geschäfte im Namen und auf Rechnung von ML zu schließen. Sollte dennoch eine derartige Vereinbarung getroffen werden, ist der Kunde verpflichtet, ML dieses Geschäft unverzüglich anzuzeigen. Zwischen ML und den Kunden bestehen zu Gunsten von ML weder Wettbewerbsverbote, Verbote der Führung von Fremdprodukten, Weisungs- und/oder Kontrollrechte, zwingende Vorschriften für die Preisbildung noch Abnahmeverpflichtungen der Kunden. Die Kunden sind in ihrer geschäftlichen Gestion frei und in den Betrieb von ML nicht eingebunden.

2. Vertreter von ML sind nicht inkassoberechtigt. Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung für den Kunden an ML können daher nur auf die bekannt gegebenen Bankkonten von ML oder an im Firmenbuch eingetragene Organe unserer Gesellschaft geleistet werden, es sei denn, dass sich der Inkassant durch schriftliche Vollmacht der Geschäftsführung von ML auszuweisen vermag. Barzahlungen sind in Geschäftslokalen von ML nur gegen Ausfolgung einer Quittung möglich.

XV. Gesetzrecht

1. Sollten diese AGB in einzelnen Punkten den gesetzlichen Vorschriften widersprechen, gelten die übrigen Vereinbarungen als fortwirkend. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck ermöglicht.

2. Soweit nicht durch diese AGB gesonderte Vereinbarungen getroffen werden, gelten die Vorschriften des ABGB und des UGB.

3. ML behält sich eine jederzeitige Änderung dieser AGB vor. Änderungen gelten ab deren Mitteilung an den Kunden für alle danach begründeten Rechtsbeziehungen zwischen ML und dem Kunden.

XVI. Mündliche Absprachen

Mündliche Absprachen haben keine Gültigkeit. Ergänzungen müssen schriftlich erfolgen und von ML bestätigt werden.

XVII. Erfüllungsort und Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

1. Als Erfüllungsort gilt ausschließlich der Sitz von ML in WELS als vereinbart. Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis gilt das sachlich zuständige Gericht in WELS als vereinbart. Es steht ML jedoch frei, alternativ das zuständige Gericht am Sitz bzw. Wohnsitz des Kunden anzurufen.

2. Auf alle Fragen der Auslegung dieser AGB sowie aller von ML mit dem Kunden abgeschlossenen Verträge und der Erfüllung der, in diesen geregelten Rechte und Pflichten ist ausschließlich formelles und materielles österreichisches Recht unter ausdrücklichem Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) und sonstiger Ver-weisungsnormen anzuwenden.

XVIII. Datenschutz

Der Kunde stimmt zu, dass seine personenbezogenen Daten (Namen, Adresse, Geburtsdatum) zum Zwecke der Zusendung von Informationen über neue Produkte und Dienstleistungen per E-Mail von ML verarbeitet werden. Der Kunde stimmt weiters zu, dass seine personenbezogenen Daten von ML zum Zwecke der Markt- und Meinungsforschung verarbeitet werden. Eine Weitergabe dieser Daten sowie der Ergebnisse der Umfragen an Dritte findet nicht statt. Ausdrücklich erklärt sich der Kunde in diesem Zusammenhang auch damit einverstanden, dazu von ML per E-Mail kontaktiert zu werden. Der Kunde hat jederzeit das Recht, einer derartigen Nutzung mittels Briefes an den Firmensitz von ML, A-4600 Wels, Europastraße 45, zu widersprechen. Diese Adresse gilt auch für alle Angelegenheiten hinsichtlich der DSGVO. Unsere Datenschutzerklärung gemäß Datenschutz-Grundverordnung (EU) ist auf der Homepage von ML https://www.moltoluce.com hinterlegt.

Wels, Jänner 2022

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